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Direktbestellung

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der HEINRICH KIPP WERK GmbH & Co. KG

1. Anwendungsbereich; Form

1.1. Der Verkauf und die Lieferung von Waren (im Folgenden: „Produkte“) an unsere Kunden (im Folgenden: „Besteller“) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („im Folgenden: „Verkaufsbedingungen“). Unseren Verkaufsbedingungen entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Als Anerkennung der entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen gilt weder Schweigen noch die – auch vorbehaltlose – Annahme oder Ausführung von Bestellungen; dies gilt auch dann, wenn der Besteller im Laufe der Korrespondenz (etwa in Bestellungen) auf entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Bedingungen verweist.

  1. 1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
     

2. Vertragsschluss

​​​2.1. Unsere Angebote sind freibleibend im Sinne einer invitatio ad offerendum. Insofern stellt auch jedwedes Anpreisen von Produkten, zum Beispiel in unserem Katalog oder unserem Online-Shop (abrufbar unter: https://www.kippwerk.de/), nur ein freibleibendes Angebot dar.

2.2. Die Bestellung von Produkten durch den Besteller gelten als verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei (2) Wochen ab Zugang annehmen.

2.3. ​​​​Die Annahme erfolgt in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Bestellung.

2.4. Bei Bestellungen in unserem Online-Shop erhält der Besteller in der Regel unmittelbar nach Absenden der Bestellung eine Bestellbestätigung. Diese stellt noch keine Annahme dar.

2.5. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Wir können insofern vor Vertragsschluss verlangen, dass Sie uns ihre Unternehmereigenschaft ausreichend nachweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

2.6. Sie können in unserem Online-Shop als registrierter Benutzer bestellen. Als registrierter Benutzer müssen Sie nicht jedes Mal Ihre persönlichen Daten angeben, sondern Sie können sich vor oder im Rahmen einer Bestellung einfach mit Ihrer E-Mail-Adresse und dem von Ihnen bei Registrierung frei gewählten Passwort in Ihrem Kundenkonto anmelden. Allein mit der Registrierung besteht keinerlei Kaufverpflichtung hinsichtlich der von uns angebotenen Waren. Für Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten lesen Sie bitte unsere Datenschutzinformation (abrufbar unter https://www.kippwerk.de/de/datenschutz). Mit der Anmeldung wählen Sie einen persönlichen Nutzernamen und ein Passwort. Sie sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten, d.h. Personen außerhalb Ihres Unternehmens oder Personen in Ihrem Unternehmen, die keine Vertretungsberechtigung haben, keinesfalls mitzuteilen.

2.7. Wir behalten uns an sämtlichen unserer Unterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor; soweit diese nicht öffentlich (insbesondere in unserem Katalog und unserem Online-Shop) einsehbar sind, dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.8. Wir sind ohne Zustimmung des Bestellers zu technischen Änderungen berechtigt, sofern und soweit dadurch nur unwesentlich von den von uns geschuldeten Anforderungen abgewichen wird und keine für den Besteller nachteilige Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung resultiert.
 

3. Preise; Zahlungsbedingungen

3.1. Es gelten die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich Umsatzsteuer. Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen.

3.2. Bei Lieferungen, die einen (1) Monat oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, können wir die Preise wegen veränderter Kostenelemente (insbesondere Lohn- und/oder Materialkosten) nach billigem Ermessen anpassen.

3.3. Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise als Nettopreise in Euro auf Basis der Incoterms® 2020-Bestimmung „DAP“ (Geliefert benannter Ort) zuzüglich Verpackung und Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie etwaiger sonstiger Steuern und Abgaben. Abweichend von der Kostenregelung der Lieferbedingung DAP behält sich KIPP das Recht vor, die anfallenden Transportkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

3.4. ​​​​​​​​​​​​​​Sofern nicht abweichend vereinbart, muss die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum per Überweisung auf unser Konto erfolgen.

3.5​​​​​​​. Bei Sonderausführungen, die nicht zu unserem Sortiment gehören, kann es aus fertigungstechnischen Gründen zu Abweichungen von der Bestellmenge kommen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% eine vertragsgemäße Erfüllung der Lieferverpflichtung dar. Berechnet wird in diesem Fall die tatsächliche Liefermenge.

3.6. Bei Kleinaufträgen erheben wir einen Mindermengenzuschlag.
 

4. Lieferung; Lieferfrist

4.1​​​​​​​. Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt für die Lieferung die Incoterms® 2020-Bestimmung „DAP“.

4.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller nicht unzumutbar.

4.3.​​​​​​​ Die Lieferfrist wird von uns bei Annahme der Bestellung angegeben oder individuell vereinbart. Von uns angegebene Fristen für den Versand der Ware gelten stets nur annähernd und dürfen daher um bis zu fünf (5) Werktage überschritten werden. Dies gilt nicht, sofern ein fester Versandtermin vereinbart ist.

4.4.​​​​​​​ Der Beginn der vereinbarten Lieferfristen setzen die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Besteller sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.5.​​​​​​​ Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Sind wir auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht in der Lage die geschuldete Leistung zu erbringen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.6.​​​​​​​ Ist die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen oder Liefertermine auf höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende, nicht abwendbare Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die zur Durchführung der Lieferung vorgesehenen Lieferfristen und Liefertermine entsprechend. Dies gilt auch für Maßnahmen des Arbeitskampfes, die uns oder unsere Lieferanten betreffen. Für die Dauer Ereignisse höherer Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse länger als drei (3) Monate an, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist. Höhere Gewalt setzt voraus, dass es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von uns in Kauf zu nehmen war.

4.7. Alle Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, entsprechen den gesetzlichen Produktanforderungen in Deutschland. In Bezug auf gesetzliche Produktanforderungen außerhalb Deutschlands übernehmen wir weder Gewährleistung noch eine Garantie; dem Besteller stehen insbesondere keine Ansprüche gegen uns zu, weil gesetzliche Produktanforderungen außerhalb von Deutschland nicht eingehalten werden.
 

5. Mängelgewährleistung

5.1. Die Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

5.2.​​​​​​​ Die Mangelhaftigkeit bestimmt sich nach der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit und der etwaig ausdrücklich vorausgesetzten Verwendung der Produkte (einschließlich Zubehör und Anleitungen). Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die ausdrücklich die Grundlage der Kaufverträge waren oder von uns in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Nur sofern und soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§434 Abs. 3 BGB).

5.3. Soweit der Besteller Nacherfüllung verlangen kann, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall unzumutbar, kann der Besteller sie ablehnen.

5.4.​​​​​​​ Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Verkaufsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

5.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, falls sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

5.6. Die Verletzung von Schutzrechten Dritter, z.B. Patente oder Gebrauchsmuster, stellt keinen Mangel dar, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

5.7. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
 

6. Haftung

6.1.​​​​​​ Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur

6.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

6.2.2​​​​​​​. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.3​​​​​​​. Die sich aus Ziff. 6.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Produkten bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.

7.2.​​​​​​​ Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

7.3.​​​​​​​ Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Produkte herauszuverlangen. Wir sind nach Herausgabe der Produkte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.4. Der Besteller ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

7.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

7.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 7.2. genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

7.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 7.3. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

7.4.4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 

8. Exportverbote

8.1.​​​​​​​ Der Besteller darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt nach Russland oder zur Verwendung nach Russland verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

8.2​​​​​​​. Ebenso darf der Besteller Waren, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

8.3.​​​​​​​ Der Besteller bemüht sich mit der gebotenen Sorgfalt und unter Ausschöpfung aller zumutbaren Mittel, sicherzustellen, dass der Zweck von Ziff. 8.6.1. nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. 

8.4 ​​​​​​​Der Besteller muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Ziff. 8.6.1. vereiteln würden.
 

9. Geistiges Eigentum

9.1. Der Besteller garantiert, dass er über alle geistigen Eigentumsrechte verfügt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Patente, Designrechte und Marken, die erforderlich sind, damit wir unsere Verpflichtungen gegenüber dem Besteller erfüllen können. Der Besteller garantiert ferner, dass er über alle Rechte an allen Produktspezifikationen verfügt, die uns zur Verfügung gestellt wurden und die wir bei der Ausführung des Auftrags verwendet.

9.2.​​​​​​​ Für den Fall, dass ein Dritter uns mit der Behauptung in Anspruch nimmt, die Herstellung eines Produkts oder die Ausführung eines anderen Auftrags verletze gewerbliche Schutzrechte des Dritten, stellt der Besteller uns von allen derartigen Ansprüchen frei.
 

10. Subunternehmer und Lieferanten

10.1.​​​​​​​ Wir sind, soweit nicht anders vereinbart, berechtigt, Subunternehmer und Lieferanten zu ernennen und zu ersetzen.

10.2. Für den Fall, dass der Besteller uns verpflichtet oder anweist, einen bestimmten Subunternehmer oder Lieferanten (im Folgenden: „benannter Lieferant“) zu beauftragen, haften wir weder für fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen des Bestellers bei der Auswahl des benannten Lieferanten noch für Verstöße des benannten Lieferanten gegen vertragliche Bestimmungen oder gesetzliche Vorschriften. Der Besteller bleibt in vollem Umfang für die Sicherstellung der Lieferung durch den benannten Lieferanten sowie für die Leistung des benannten Lieferanten verantwortlich, insbesondere für die Qualität der Lieferung und die rechtzeitige Leistung und unsere Belieferung. Der Besteller haftet für alle Schäden und Kosten von uns, die durch eine Vertrags- oder Pflichtverletzung des benannten Lieferanten entstehen, und ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die der benannte Lieferant gegen uns geltend macht.

10.3.​​​​​​​ Wir sind berechtigt, vom Besteller alle relevanten Unterlagen über die Geschäftsbedingungen des benannten Lieferanten anzufordern und diese zu prüfen, bevor wir dem Besteller ein Angebot unterbreiten. Wenn der Besteller diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Anfrage zur Verfügung stellt, sind wir berechtigt, davon auszugehen, dass Bedingungen gelten, die unseren Standardbedingungen entsprechen. Wir haben Anspruch auf eine entsprechende Preisanpassung, soweit die tatsächlich geltenden Bedingungen nicht vergleichbar sind.
 

11. Werkzeuge und Prüfgeräte

11.1. Alle Werkzeuge und Prüfgeräte, die der Besteller uns zur Herstellung und Prüfung der Produkte zur Verfügung gestellt hat, sind Eigentum des Bestellers. Alle Werkzeuge und Prüfgeräte, die von uns auf der Grundlage einer Bestellung des Bestellers und auf Kosten des Bestellers hergestellt werden, gehen erst mit der rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung der Werkzeuge und Prüfgeräte durch den Besteller in dessen Eigentum über. Alle Werkzeuge und Prüfgeräte, die Eigentum des Bestellers sind, werden dem Besteller auf Verlangen geliefert.

11.2. Wir stellen sicher, dass Werkzeuge und Prüfgeräte, die Eigentum des Bestellers sind und sich in unserem Besitz oder im Besitz von Subunternehmern von uns befinden, auf unsere Kosten gelagert, gepflegt und angemessen versichert werden. Die Kosten erforderlicher Wartung oder Instandsetzung der Werkzeuge und Prüfgeräte trägt der Besteller. Kosten für Reparaturen tragen wir nur, sofern und soweit Reparaturen aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen unsererseits erforderlich sind. Der Besteller ist auf dessen Kosten für den Austausch von Werkzeugen und Prüfgeräten verantwortlich, wenn dies erforderlich ist. Wir werden den Besteller, soweit möglich, rechtzeitig im Voraus über einen solchen Austauschbedarf informieren. Führen Pflichtverstöße des Bestellers dazu, dass Werkzeuge und Prüfgeräte nicht zur Erfüllung unserer Pflichten genutzt werden können, werden wir insoweit von unserer Leistungspflichten befreit.

11.3. Wir werden die Werkzeuge und Prüfgeräte, die Eigentum des Bestellers sind, kennzeichnen.
 

12. Geheimhaltung

12.1.​​​​​​​ Der Besteller ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu uns erfährt, geheim zu halten und insbesondere nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die

12.1.1.​​​​​​​ bei Übermittlung offenkundig oder dem Besteller bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;

12.1.2.​​​​​​​ dem Besteller ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind; oder

12.1.3. der Besteller ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.

12.2.​​​​​​​ Dem Besteller ist das sog. Reverse Engineering untersagt. "Reverse Engineering" sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.

12.3.​​​​​​​ Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziff. 12.1. gilt außer in den Fällen des § 5 GeschGehG auch dann nicht, soweit der Besteller gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Besteller uns unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Behörden- oder Gerichtsentscheidung über die daraus folgende Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Besteller im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.

12.4.​​​​​​​ Verletzt der Besteller seine Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsklausel, schuldet er eine Vertragsstrafe, es sei denn, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch uns in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Geschäftsgeheimnisses zu bestimmen.
 

13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

13.1.​​​​​​​ Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder durch uns anerkannt wurden.

13.2​​​​​​​. Die Abtretung eines Anspruchs des Bestellers uns gegenüber ist nur mit unserer Einwilligung oder Genehmigung rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.
 

14. Schriftform, Textform

14.1. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Schrift- oder Textform.

14.2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige) sind, sofern gesetzlich keine strengeren Formvorschriften bestehen, in Schrift- oder Textform abzugeben.
 

15. Salvatorische Klausel

15.1. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen und den weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der Verkaufsbedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende, aber gleichwohl wirksame, Regelung zu ersetzen.
 

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1. Diese Verkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

16.2.​​​​​​​ Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist Rottweil. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. Zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

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